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13.05.2017

Datum

13.05.2017

Einsatznummer

B - 06 - 13.05.2017 - 25

Alarmierungsmittel

Digitale Rufmeldeempfänge / Sirene / Fax

Alarmstichwort

B  ==> Bootsbrand

Alarmzeit

22 : 42 Uhr

Fahrzeuge

Ketzin          ELW (2-11-1) LF 20/16 (2-44-1) LF 8/6 (2-42-1)

 

 

Paretz          TSF Paretz MTF (2-19-2) Rettungsboot

 

 

F-rehde        LF10/6

 

 

Rettungsd.   Rettungswagen

 

 

Polizei          Funkstreifenwagen

 

Einsatzleiter :

1.HBM Steffen Vogeler ; Stellv. StadtWeFü

Personal :

Ketzin :                        13

Paretz :                          6

F-rehde :                        6

Rettungsd. :                   2

Polizei :                          2

 

Geräte :

C-Rohr ; Beleuchtungssatz ; Leinen ;

Einreißhaken ; Plane ; Wärmebildkamera

Bericht :

 

Vermutlich war illegales Feuerwerk anlässlich Familienfeiern Ursache für den Brand eines Sportbootes.

 

Bei Eintreffen der Einsatzkräfte trieb das Boot, in Vollbrand stehend, auf der Havel. Mit einem Angelkahn wurde das Boot in den Uferbereich bugsiert, wo bereits der Löschangriff mittels eines C-Rohres vorbereitet wurde. Während der Brandbekämpfung wurde die Ausleuchtung der Einsatzstelle vorgenommen und eine Möglichkeit gesucht, die Reste des Bootes aus dem Wasser entnehmen zu können. Trotz dosiertem Einsatz von Löschwasser könnte nicht verhindert werden, dass die Reste vollständig im Uferbereich versanken, die verbleibende Freibordhöhe reicht nicht mehr aus, die Reste schwimmfähig zu halten. Nachdem die, in Frage kommende Ablagefläche ausgeleuchtet und mit Plane durch die Feuerwehr vorbereitet war, wurde die Bergung des Wracks vorgenommen. Per Muskelkraft wurde das Boot gehoben und im Uferbereich zur Ablagefläche gezogen und aus dem Wasser entnommen. Die Reste wurden nun mittels Wärmebildkamera auf Glutnester überprüft, hier waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

 

Aufgrund der Dunkelheit konnte keine Prüfung/Behandlung der Wasseroberfläche vorgenommen werden, diese Maßnahmen mussten nun am Folgetag erfolgen.

 

Aus aktuellem Anlass weisen wir hier nun auf die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Feuerwerkskörpern hin:

 

Ohne Genehmigung ist es im Zeitraum 31.Dezember – 01.Januar erlaubt Feuerwerke unter bestimmten Auflagen abzufeuern. Im übrigen Zeitraum ist es nur mit einer Genehmigung der städtischen Ordnungsbehörden unter der Berücksichtigung der erteilten Auflagen erlaubt.

Leider kommt es, selbst bei hoher Waldbrandgefahr, immer wieder vor, dass Bürger anlässlich Feiern Feuerwerke illegal zünden. Hier besteht eine sehr hohe Brandgefahr!

 

Weiterhin gilt zu beachten, dass allein das Vorhalten/Lagern von Pyrotechnik (Feuerwerk) bestimmter Klassen, hierzu zählen auch Feuerwerkskörper, in privaten Liegenschaften nicht erlaubt ist! Im Falle eines Brandausbruches birgt selbst das Vorhalten/Lagern erhebliche Gefahren für Nutzer/Nachbarn und letztlich auch Einsatzkräfte.

 

Verletzt wurde niemand.

 

 

13.05.2017 

 

13.05.2017

 

Bilder: Privat

 

13.05.2017

 

13.05.2017