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14.05.2017

Datum

14.05.2017

Einsatznummer

H - 20 - 14.05.2017 - 26

Alarmierungsmittel

Digitale Rufmeldeempfänge / Sirene / Fax

Alarmstichwort

H  ==> Öl auf Gewässer

Alarmzeit

09 : 57 Uhr

Fahrzeuge

Ketzin          ELW (2-11-1) LF 20/16 (2-44-1) LF 8/6 (2-42-1)

                     Ölsperren

 

 

Paretz          TSF Paretz Rettungsboot

 

 

Etzin             MTF (2-19-1)

 

 

Umweltamt      PKW         

 

Einsatzleiter :

1.HBM Steffen Vogeler ; Stellv. StadtWeFü

Personal :

Ketzin :                        12

Paretz :                          3

Etzin :                             2

Umweltamt :                  2

 

Geräte :

Schöpfer ; Wathosen ; Auffangwanne

Bericht :

 

In der Nacht brannte ein Sportboot auf dem Wasser komplett aus. Ursache hierfür war vermutlich ein illegales Feuerwerk.

 

Da in der Nacht lediglich die Löschmaßnahmen und die Bergung erfolgen konnte musste die Einsatzstelle heute auf Gewässerverunreinigungen überprüft werden. Dazu wurde auch die untere Wasserbehörde des Umweltamtes LK Havelland zur Einsatzstelle beordert.


Gemeinsam mit dem Umweltamt wurde die Gewässeroberfläche weiträumig überprüft. Ölverunreinigungen könnten hierbei nicht mehr festgestellt werden. Es wurden nun folgende Maßnahmen mit der Behörde abgestimmt:

 

  • Aufnahme von Brandresten aus dem Gewässer
  • Sonst keine weiteren Maßnahmen erforderlich

 

Der Bootshalter hatte bereits Personal zur Entsorgung der Brandreste (Bootswrack) organisiert. Nach Prüfung der Wasserreste mit Öltestpapier erfolgte von Seiten der Behörde die Freigabe zum Abtransport. Hierbei unterstütze die Feuerwehr, die Reste wurden auf dem Trailer abgelegt.

 

Nachdem die Brandreste von der Wasseroberfläche eingesammelt waren konnte der Einsatz vor Ort beendet werden, Im Gerätehaus wurden noch die Einsatzmittel gereinigt und verlastet.

 

Aus aktuellem Anlass weisen wir hier nun auf die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Feuerwerkskörpern hin:

 

Ohne Genehmigung ist es im Zeitraum 31.Dezember – 01.Januar erlaubt Feuerwerke unter bestimmten Auflagen abzufeuern. Im übrigen Zeitraum ist es nur mit einer Genehmigung der städtischen Ordnungsbehörden unter der Berücksichtigung der erteilten Auflagen erlaubt.

Leider kommt es, selbst bei hoher Waldbrandgefahr, immer wieder vor, dass Bürger anlässlich Feiern Feuerwerke illegal zünden. Hier besteht eine sehr hohe Brandgefahr!

 

Weiterhin gilt zu beachten, dass allein das Vorhalten/Lagern von Pyrotechnik (Feuerwerk) bestimmter Klassen, hierzu zählen auch Feuerwerkskörper, in privaten Liegenschaften nicht erlaubt ist! Im Falle eines Brandausbruches birgt selbst das Vorhalten/Lagern erhebliche Gefahren für Nutzer/Nachbarn und letztlich auch Einsatzkräfte.

 

Verletzt wurde niemand.

 

 

14.05.2017 

 

14.05.2017

 

14.05.2017