Satzung
§1
1 Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Ketzin e.V.,“ im folgenden „Verein“ genannt.
2 Der Verein hat seinen Sitz im Feuerwehrgerätehaus der
Freiwilligen Feuerwehr Ketzin und ist im Vereinsregister eingetragen.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
1 Das Ziel des Vereins besteht in der Förderung der Freiwilligen
Feuerwehr Ketzin, insbesondere bei der
► Unterstützung der Einsatzbereitschaft und der Kameradschaft,
► Unterstützung der Komplettierung der Ausrüstung,
► Unterstützung der Nachwuchsgewinnung und deren Förderung
► Brandschutzerziehung und Öffentlichkeitsarbeit
► Erforschung der Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Ketzin
2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung in der jeweiligen gültigen Fassung
3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
5 Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an
Mitglieder, sind ausgeschlossen.
6 Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstigt werden.
§3
1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus
Ehrenmitgliedern.
2 Aktive Mitglieder sind, die im Verein direkt mitarbeiten, passive Mitglieder
sind Mitglieder, welche sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch Ziele und den Zweck des Vereins fördernd unterstützen.
3 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung erforderlich.
4 Ehremitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
5 Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht ist, wer bis zum Ende des 1. Hj.
des Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag durch Überweisung bezahlt
hat.
§4
1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2 In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bis Ende des 1. Hj. des
Geschäftsjahres gezahlt wurde.
3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch
in der Öffentlichkeit – durch ihr Auftreten und Verhalten zu unterstützen.
§ 5
1 Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2 Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver in passiver Mitgliedschaft
oder umgekehrt), müssen spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod
des Mitgliedes
4 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5 Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die
Satzung, den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstößt.
6 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor einem Vereinsausschuss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
7 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückwähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hierbei unberührt.
§ 6
1 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
2 Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend.
§ 7
1 Organe des Vereines sind: > die Mitgliederversammlung
> die Vorstandschaft
> der Beirat
2 Der Vorstand besteht aus: > dem Vorsitzenden
> dem stellv. Vorsitzenden
> dem Kassenwart
> dem Protokollführer
§ 8
1 Mindestens einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kassenjahres
durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben
stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig
erachtet oder auf schriftlichen Antrag von 25 % der stimmenberechtigten
Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen, beantragt wird.
2 Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
3 In der Mitgliederversammlung stimmenberechtigt sind aktive, passive
sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum
Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
4 Einberufene Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mehr
als 51% der Mitglieder, beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit des
Vereines nicht festgestellt, muss innerhalb von drei Wochen eine neue
Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.
Änderung
Zu der am 31.03.2006 einberufenen Mitgliederversammlung
wurde einstimmig durch die anwesenden eingetragenen Mitglieder
beschlossen, die Beschlussfähigkeit von 51% auf 30% zu senken.
5 Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind in einfacher Mehrheit der
erschienenen, stimmenberechtigten Mitglieder zu fassen.
Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6 Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann auf
Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse
über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in
der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
7 Zur Durchführung der Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter
und ein Protokollführer zu benennen. Über den Verlauf einer jeden ist ein
Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand und Beirat
1 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Kassenwart und der Protokollführer. Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
2 Der Beirat, der aus 5 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion
und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
4 Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt
zunächst die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
5 Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandsschaft mit einer
ebenfalls zweijährigen Dauer berufen.
Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandsschaft notwendig.
Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, hat der
Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratmitgliedes darzulegen
und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die
Berufung/Abberufung eines Beiratmitgliedes einzuholen.
6 Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, formelle Änderungen
selbstständig zu ändern. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu
fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die
Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Kassenprüfung
1 Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer
von vier Jahren zu wählen, die nicht der Vorstandsschaft angehören.
2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchungen und die Mittelverwendung zu überprüfen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
3 Mindestens einmal jährlich ist der Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die
Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten
§ 11
Auflösung des Vereins
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ketzin, zugunsten der
Freiwilligen Feuerwehr Ketzin.
2 Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens
ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 12
Gerichtsstand und Erfüllungsort
1 Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nauen, Erfüllungsort ist die Stadt Ketzin.
2 Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 12.07.2002 beschlossen